Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 405 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "rechtswidriger Zuweisung" etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. September 2022 (BM 22 33971) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. September 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM; nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «rechts- widriger Zuweisung an den Kanton Genf, Unterbringung im BAZ Embrach und Be- einflussung von Psychiatern, Taschengelddiebstahls» nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte sinn- gemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröff- nen und durchzuführen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 5. Oktober 2022 reichte er eine weitere Beilage ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er am 21. Januar 2022 im Rahmen des Asylverfahrens rechtswidrig dem Kanton Genf zugewiesen worden sei. Er spreche kein Franzö- sisch und sei aufgrund fehlender Motivation, gesundheitlicher Probleme und seines Alters nicht mehr in der Lage, Französisch zu lernen. Durch die Zuweisung an ei- nen französischsprachigen Kanton verunmögliche ihm die Beschuldigte eine erfolg- reiche Integration, insbesondere könne er nicht arbeiten und seine Deutschkennt- nisse verbessern. Die Zuweisung an den Kanton Genf führe zudem zu Leiden, un- menschlicher Behandlung und dem Fortschreiten seiner psychischen Störung. Es handle sich um ein zielgerichtetes Handeln der Beschuldigten, um sein Asylgesuch so schnell wie möglich ablehnen und ihn aus der Schweiz ausschaffen zu können. Die Beschuldigte habe seine Lebenssituation schon vor seiner Einreise am 17. No- vember 2021 bestens gekannt. Die kriminelle Energie der Beschuldigten sei auch daran erkennbar, dass sein Gesuch um Wechsel vom Kanton Genf in den Kanton Thurgau vom 28. Mai und 13. Juni 2022 abgewiesen worden sei. Die Beschuldigte habe ihn zudem vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 im Bundesasylzen- 2 trum (BAZ) Embrach untergebracht, welches nur für Ausländer mit abgeschlosse- nem Asylverfahren sei, und es habe den Asylentscheid nur seiner Rechtsanwältin B.________ zugestellt. Weiter habe die Beschuldigte seinen Psychiater beeinflusst. Schliesslich verweigere die Beschuldigte ihm das Taschengeld und begehe so ei- nen «grossangelegten Diebstahl von Bundesgeldern». 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und biometrischen Daten (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Im Anschluss kann das SEM die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes oder einem Kanton zuweisen (Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 2 AsylG). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen er- forderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27 (Art. 26d AsylG). Gemäss Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. November 2021 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt. auf Art. 22 AsylG bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zu. Am 3. Januar 2022 wurde er ver- tieft zu seinen Asylgründen angehört. Da das SEM anschliessend feststellte, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei, teilte es A.________ am 5. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 26d AsylG ergibt sich, dass damit auch immer die Zuweisung an einen Kanton verbunden ist. Somit musste das SEM A.________ vom BAZ Zürich in einen Kanton verlegen. Das BAZ Zürich war nicht länger für A.________ zuständig. In Bezug auf die generelle Zuweisung von A.________ an einen Kanton hat das SEM folglich rechtmäs- sig gehandelt. Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei in Bezug auf Letztere lediglich die bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden müssen (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AsylV). Laut Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ keine Familienangehörigen in der Schweiz, die eine Zuteilung an einen bestimmten Kanton erforderlich gemacht hätte. Insofern A.________ vor- bringt, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass er nur Deutsch spreche und keine Motivation habe, Französisch zu lernen, was ja nur jeder Dritte in der Schweiz spreche, ist festzuhalten, dass das SEM diese Aspekte bei der Zuteilung an den Kanton Genf nicht berücksichtigen musste. Das SEM hat sich auch diesbezüglich nicht rechtswidrig verhalten. Es ist überdies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vom SEM ersichtlich. Die Zuweisung an den Kanton Genf müsste mittels Gesuch um Kantonswechsel gerügt werden. Dies hat A.________ laut Schreiben vom 7. September 2022 am 28. Mai und 13. Juni 2022 auch getan. Sollte A.________ mit der Begründung des Entscheids über das Kantonswechselgesuch nicht einver- standen sein, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungs- rechtlichen Beschwerden zu befinden. Anzumerken gilt es, dass sich im BAZ Embrach zwar überwiegend, aber nicht nur Personen aufhal- ten, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wur- den. Der Aufenthalt vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 von A.________ im BAZ Embrach war nicht rechtswidrig. Im Asylverfahren kann das Vorliegen psychischer Störungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend sein, weshalb das SEM sich zwangsläufig mit den behan- 3 delnden Psychiatern austauschen muss. Da Rechtsanwältin B.________ die gesetzliche Vertreterin von A.________ im Asylverfahren war, entsprach es dem Gesetz, dass das SEM den Asylentscheid nur der Rechtsanwältin eröffnete. Es oblag dann der Anwältin, den Entscheid A.________ mitzuteilen. Schliesslich ergibt sich nicht aus den Akten, dass A.________ tatsächlich kein Taschengeld erhalten hat. A.________ wurde am 21. Juli 2022 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhält seitdem monatlich die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen von CHF 426.00 (vgl. etwa Bankbelege vom 27.06.2022, 28.07.2022 und 19.08.2022). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Diebstahls nach Art. 139 StGB ist vorliegend nicht erkennbar. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den übrigen von A.________ vorgebrachten Behauptungen ergibt sich ebenfalls kein hinreichen- der Tatverdacht auf das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens, weshalb auf die Einleitung ei- nes Gerichtsstandverfahrens nach den Artikeln 39 bis 42 StGB verzichtet wird. A.________ steht es offen, seine Vorbringen näher zu begründen und bei den sachlich und örtlich zuständigen Behörden der Kantone Genf und Thurgau geltend zu machen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführun- gen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hin- reichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme ei- nes Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Straf- tatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese deckt sich inhaltlich weitestgehend mit den Ausführungen in der Strafanzeige. Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft festzu- halten, dass die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt 4 (Abweisung Asylgesuch und Gesuch um Kantonswechsel etc.), offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur sind, sondern es handelt sich hierbei um verwaltungs- resp. asylrechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, sondern im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren vorzubringen. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurden die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Beschuldigten ausführlich aufgeführt. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte im Rahmen des Gesetzes gehandelt hat. Hinsichtlich Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ist erläuternd festzuhalten, dass die Beschränkung des Rügegegenstandes (Anfechtung nur ge- stützt auf den Grundsatz der Familieneinheit) vom Gesetzgeber intendiert war (vgl. HRUSCHKA, in: Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 27 AsylG). Es liegt mithin keine Gesetzeslücke vor, wie es vom Beschwerdeführer geltend ge- macht wird (vgl. betreffend die Gründe für einen Kantonswechsel – welche hier nicht vorliegen – auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-2996/2022 vom 19. Juli 2022 E. 4.2 und 5.3). Soweit der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Beschwerde mit Handlungen weiterer Behörden (Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Kantonspolizei Zürich, Genfer Polizei) nicht einverstanden erklärt, bildet dies vorliegend von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwer- deführer belässt es in seiner Beschwerde dabei, blosse Behauptungen aufzustel- len, ohne diese zu plausibilisieren. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb die Be- schuldigte «die Genfer Psychiater durch Bestechung (Art. 24; 322octies – 322no- vies StGB) beeinflusst» haben soll, wie es der Beschwerdeführer «sicher» meinen will. Entsprechendes wurde von ihm denn auch nicht weiter begründet. Dasselbe gilt betreffend die weiteren zahlreichen Straftatbestände, deren Begehung der Be- schwerdeführer die Beschuldigte pauschal bezichtigt (Art. 127 StGB [Aussetzung], Art. 139 StGB [Diebstahl], Art. 312 StGB [Amtsmissbrauch], Art. 314 StGB [unge- treue Amtsführung], Art. 317 StGB [Urkundenfälschung im Amt], Art. 318 StGB [fal- sches ärztliches Zeugnis], Art. 325 StGB [ordnungswidrige Führung der Geschäfts- bücher]). Insoweit fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage. Hinsichtlich des angeblichen «Taschengelddiebstahls» wird auf die E-Mail der Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 21. Januar 2022 verwiesen, wonach die Modalitäten für die Einreise in die Schweiz in keinerlei Zusammenhang mit allfälligen Sanktio- nierungsmassnahmen in den BAZ stehen würden. Der Entzug des Taschengeldes könne durch die Leitung eines BAZ wegen schwerer Verstösse gegen die Haus- ordnung, nicht aber wegen illegaler Einreise angeordnet werden. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen ortet in den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsicht- lich eines angeblichen «Taschengelddiebstahles» durch die Beschuldigte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, 5 wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mit- tellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämt- liche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a). 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegrün- det ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, verzichtet die Verfahrensleitung darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt: 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7