6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: