Zusammen mit dem Regionalgericht ist schliesslich festzuhalten, dass die Einsprache der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2021 zugestellt wurde und entsprechend keine Unregelmässigkeiten in der Beförderung durch die Post auszumachen sind. 4.3 Nach dem Gesagten erachtete das Regionalgericht die vom 13. Juli 2022 datierende und am 14. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache korrekterweise als verspätet. Damit trat es auf die Einsprache zu Recht nicht ein und stellte treffend fest, dass der Strafbefehl vom 20. Juni 2022 (BM 22 11769) der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei.