4 massgeblich ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Unbestritten und offenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache eigenhändig auf den 13. Juli 2022 datiert hat (a.a.O., pag. 29). Zudem ist augenscheinlich, dass die Einsprache gemäss Poststempel am 14. Juli 2022 der Post übergeben wurde (a.a.O., pag. 32). Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Einsprachefrist, dauernd bis am 11. Juli 2022, jedoch schon abgelaufen.