Damit begann die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 1. Juli 2022 zu laufen und endete gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 11. Juli 2022, 24:00 Uhr. Das Regionalgericht hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass für die Wahrung der Einsprachefrist nicht der Eingang der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, sondern das Datum der Postaufgabe