je mit Hinweisen). 4.2 Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 am Postschalter gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde (a.a.O., pag. 26). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Damit begann die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 1. Juli 2022 zu laufen und endete gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 11. Juli 2022, 24:00 Uhr.