Zumal die Einsprache vom 13. Juli 2022 datiere und am 14. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei die Einsprache verspätet erfolgt. Entsprechend sei auf die Einsprache nicht einzutreten und festzustellen, dass der Strafbefehl vom 20. Juni 2022 (BM 22 11769) der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe die Einsprache der Post rechtzeitig übergeben. Grund dafür, dass die Einsprache verspätet bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, sei ein Problem seitens der Post.