zugestellt worden sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass für die Wahrung der Einsprachefrist nicht der Eingang der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, sondern das Datum der Postaufgabe massgeblich sei (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache selbst auf den 13. Juli 2022 datiert und gemäss Poststempel am 14. Juli 2022 der Post übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Einsprachefrist, welche bis am 11. Juli 2022 gedauert habe, bereits abgelaufen gewe-