Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 am Postschalter rechtsgültig zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 1. Juli 2022 begonnen und in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 11. Juli 2022, 24:00 Uhr, geendet. Der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. September 2022 erhobene Einwand sei unbeachtlich. Er bringe einzig vor, das Problem habe bei der Post gelegen; indessen verzichte er darauf, darzulegen, inwiefern seine Einsprache durch die Post nicht korrekt in Empfang genommen resp. zugestellt worden sei.