Zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache nahm er hingegen nicht Stellung (a.a.O., pag. 48). Mit Schreiben vom 13. September 2022 an die Staatsanwaltschaft, welches dem Regionalgericht weitergeleitet wurde, nahm der Beschwerdeführer schliesslich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung und brachte dem Sinn nach vor, seine Einsprache rechtzeitig der Post übergeben zu haben; das Problem liege daher bei der Post (a.a.O., pag. 51). 3.2 Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 am Postschalter rechtsgültig zugestellt worden.