Mit Schreiben vom 3. August 2022 an die Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest. Ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO stellte der Beschwerdeführer nicht (a.a.O., pag. 40). Mit Verfügung vom 4. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten BM 22 11769 an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und teilte mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte (a.a.O., pag. 43).