Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprachefrist am 11. Juli 2022 abgelaufen sei und seine Einsprache nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verspätet erfolgt sei. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle, und die Einsprache innert 10 Tagen zu begründen, sollte daran festgehalten werden.