2 (a.a.O., pag. 26). Am 13. Juli 2022 (Postaufgabe am 14. Juli 2022) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 27-32). Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprachefrist am 11. Juli 2022 abgelaufen sei und seine Einsprache nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verspätet erfolgt sei.