(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Missachtung einer Ausgrenzung, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitstrafe von 50 Tagen (Strafakten PEN 22 699, pag. 22-25). Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900228.00307461 wurde der Strafbefehl am 28. Juni 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zur Abholung gemeldet (a.a.