382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit der mit Strafbefehl vom 20. Juni 2022 verhängten Gefängnisstrafe nicht einverstanden sei, nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2022 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls bzw. der darin ausgefällten Sanktion. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.