Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2022 (Postaufgabe: 1. Oktober 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.