1. Mit Verfügung vom 23. September 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl BM 22 11769 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 20. Juni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei.