Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 23. September 2022 (PEN 22 699) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. September 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl BM 22 11769 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 20. Ju- ni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechts- kraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2022 (Postaufgabe: 1. Oktober 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Einsprache recht- zeitig erfolgt sei. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach er mit der mit Strafbefehl vom 20. Juni 2022 verhängten Gefängnisstrafe nicht einverstanden sei, nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalge- richts vom 23. September 2022 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbe- fehls bzw. der darin ausgefällten Sanktion. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Mit Strafbefehl BM 22 11769 vom 20. Juni 2022 sprach die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen durch Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Missachtung einer Ausgrenzung, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitstrafe von 50 Tagen (Strafakten PEN 22 699, pag. 22-25). Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900228.00307461 wurde der Strafbefehl am 28. Juni 2022 mit eingeschrie- bener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zur Abholung gemeldet (a.a.O., pag. 26). Am 30. Juni 2022 wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am Postschalter gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt 2 (a.a.O., pag. 26). Am 13. Juli 2022 (Postaufgabe am 14. Juli 2022) erhob der Be- schwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 27-32). Mit Schrei- ben vom 21. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprachefrist am 11. Juli 2022 abgelaufen sei und seine Einsprache nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verspätet erfolgt sei. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhal- ten wolle, und die Einsprache innert 10 Tagen zu begründen, sollte daran festge- halten werden. Gleichzeitig machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds ein Wiederherstellungsgesuch inkl. Beweisurkunden stellen könne, wenn ihn an der Verspätung überhaupt kein Verschulden treffe (a.a.O., pag. 34-35 [französische Version: pag. 36-37). Mit Schreiben vom 3. August 2022 an die Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest. Ein Gesuch um Wiederher- stellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO stellte der Beschwerdeführer nicht (a.a.O., pag. 40). Mit Verfügung vom 4. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten BM 22 11769 an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und teilte mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte (a.a.O., pag. 43). Mit Verfügung vom 30. August 2022 teilte das Regionalgericht dem Beschwerde- führer mit, dass zu prüfen sei, ob die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, sich innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (a.a.O., pag. 45-46). Mit Schreiben vom 5. September 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer materiell zu den im Strafbefehl erhobenen Vorwürfen und hielt sinngemäss fest, dass er mit der ange- ordneten Sanktion nicht einverstanden sei. Zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache nahm er hingegen nicht Stellung (a.a.O., pag. 48). Mit Schreiben vom 13. Septem- ber 2022 an die Staatsanwaltschaft, welches dem Regionalgericht weitergeleitet wurde, nahm der Beschwerdeführer schliesslich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung und brachte dem Sinn nach vor, seine Einsprache rechtzeitig der Post übergeben zu haben; das Problem liege daher bei der Post (a.a.O., pag. 51). 3.2 Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 am Postschalter rechtsgültig zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 1. Juli 2022 begonnen und in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 11. Juli 2022, 24:00 Uhr, geen- det. Der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. September 2022 er- hobene Einwand sei unbeachtlich. Er bringe einzig vor, das Problem habe bei der Post gelegen; indessen verzichte er darauf, darzulegen, inwiefern seine Einsprache durch die Post nicht korrekt in Empfang genommen resp. zugestellt worden sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass für die Wahrung der Einsprachefrist nicht der Eingang der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, sondern das Datum der Postaufgabe massgeblich sei (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ha- be seine Einsprache selbst auf den 13. Juli 2022 datiert und gemäss Poststempel am 14. Juli 2022 der Post übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Ein- sprachefrist, welche bis am 11. Juli 2022 gedauert habe, bereits abgelaufen gewe- 3 sen. Die Zustellungsdauer der Post bleibe vor diesem Hintergrund ohne Bedeu- tung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Einsprache der Staatsanwalt- schaft am 15. Juli 2021 zugestellt worden sei. Entsprechend liessen sich in der Be- förderung durch die Post keine Unregelmässigkeiten erkennen. Zumal die Einspra- che vom 13. Juli 2022 datiere und am 14. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei die Einsprache verspätet erfolgt. Entsprechend sei auf die Einsprache nicht einzutreten und festzustellen, dass der Strafbefehl vom 20. Juni 2022 (BM 22 11769) der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe die Einsprache der Post rechtzeitig übergeben. Grund dafür, dass die Einsprache verspätet bei der Staats- anwaltschaft eingegangen sei, sei ein Problem seitens der Post. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so en- det die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Ent- scheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröff- nung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequen- zen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesge- richts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). 4.2 Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 am Postschalter gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wur- de (a.a.O., pag. 26). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht. Damit begann die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 1. Juli 2022 zu laufen und endete gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 11. Ju- li 2022, 24:00 Uhr. Das Regionalgericht hielt zu Recht fest, dass der Beschwerde- führer verkenne, dass für die Wahrung der Einsprachefrist nicht der Eingang der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, sondern das Datum der Postaufgabe 4 massgeblich ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Unbestritten und offenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache eigenhändig auf den 13. Juli 2022 datiert hat (a.a.O., pag. 29). Zudem ist augenscheinlich, dass die Einsprache gemäss Poststempel am 14. Juli 2022 der Post übergeben wurde (a.a.O., pag. 32). Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Einsprachefrist, dauernd bis am 11. Juli 2022, jedoch schon abgelaufen. Mithin kam das Regionalgericht richtigerweise zum Schluss, dass die Zustellungsdauer der Post vor diesem Hintergrund ohne Bedeu- tung bleibt. Zusammen mit dem Regionalgericht ist schliesslich festzuhalten, dass die Einsprache der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2021 zugestellt wurde und ent- sprechend keine Unregelmässigkeiten in der Beförderung durch die Post auszu- machen sind. 4.3 Nach dem Gesagten erachtete das Regionalgericht die vom 13. Juli 2022 datieren- de und am 14. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache korrek- terweise als verspätet. Damit trat es auf die Einsprache zu Recht nicht ein und stellte treffend fest, dass der Strafbefehl vom 20. Juni 2022 (BM 22 11769) der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. 5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, somit dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer auferlegt. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 12. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6