135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Untersuchungshaftanordnungsverfahren KZM 22 1069 und das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.