Weiter liegen keine Hinweise für einen anderen besonderen Haftgrund (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr) vor. Entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht nicht geltend gemacht. 6. Zusammengefasst erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.