Damit verbleibt es bei einer möglichen Vortat (Ereignis vom 19. September 2022), was zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Beim Ereignis vom 19. September 2022 handelt es sich nicht um ein schweres Gewaltdelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund dessen auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Die Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend mangels zureichender Vortaten zu verneinen. Weiter liegen keine Hinweise für einen anderen besonderen Haftgrund (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr) vor.