Das Ereignis vom 1. März 2021 kann deshalb nicht als Vortat herangezogen werden. Die Vorstrafen gemäss Strafregisterauszug vom 20. September 2022 sowie die weiteren derzeit noch hängigen Anzeigen genügen nicht als Vortaten, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten wurde (vgl. E. 7.3.1 und 7.4.1 des angefochtenen Entscheides). Damit verbleibt es bei einer möglichen Vortat (Ereignis vom 19. September 2022), was zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht.