10 Zusammengefasst ist deshalb festzustellen, dass angesichts der geschilderten Unstimmigkeiten resp. der teilweisen Vagheit der Aussagen hinsichtlich der Identität des mutmasslichen Täters nicht von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden kann, welche bereits heute eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischen Diebstahls als mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen lässt. Das Ereignis vom 1. März 2021 kann deshalb nicht als Vortat herangezogen werden.