Hervorhebung beigefügt). Auch insoweit liegt demnach keine gänzlich klare Aussage vor, welche für eine erdrückende Beweislage gegenüber dem Beschwerdeführer sprechen würde. Etwaige andere Beweise für eine Täterschaft des Beschwerdeführers – wie etwa DNA-Hits an der entwendeten Tasche, wie sie hinsichtlich anderer Vorwürfen bestehen – liegen hinsichtlich des Vorwurfs vom 1. März 2021 nicht vor.