konnte F.________ nicht bestätigen (vgl. Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2022). Es bestehen insoweit mithin gewisse sachverhaltsmässige Differenzen. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte Polizistin G.________ hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer an ihnen vorbeigegangen sei und die Frau gesagt habe, dass es dieser Mann gewesen sein könne. Um welche Frau es sich dabei gehandelt haben soll, konnte die Polizistin nicht weiter ausführen (vgl. Z. 42 ff. des Protokolls; kursive Hervorhebung beigefügt).