Da ausser den Beleidigungen den Polizisten gegenüber nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe, sei er wieder aus der Kontrolle entlassen worden. Im Rahmen dieser Personengruppe war von einem Taschendiebstahl, angeblich begangen durch den Beschwerdeführer, nicht die Rede (vgl. S. 2 des Sammelrapports; vgl. auch Z. 43 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizisten H.________ vom 31. Januar 2022). Hinsichtlich der Meldung von F.________ bei der Kantonspolizei Bern bezüglich des mutmasslichen Täters des Taschendiebstahls bestehen gewisse Divergenzen, welche den Sachverhalt nicht als gänzlich klar und liquid erscheinen lassen.