Es kann mit Blick auf die Identität der Täterschaft auch nicht von einer wirklich erdrückenden Beweislage ausgegangen werden, welche ausnahmsweise das Berücksichtigen von noch nicht rechtskräftig beurteilten Straftaten zulassen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschädigten E.________ und F.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 10. März 2021 hinsichtlich des Kerngeschehens (Ergreifen der Tasche, Stossen, allenfalls Treten, Weglaufen) zwar detaillierte und stimmige Aussagen gemacht, sie den Beschwerdeführer auf der Fotovorweisung indes nicht erkannt haben. Vielmehr haben sie übereinstimmend H.___