Dies indes nur, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat, was bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage der Fall ist (vgl. E. 5.1 ff. hiervor). Die erdrückende Beweislage wird dem glaubhaften Geständnis gleichgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass an diese sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Es muss mit anderen Worten aufgrund der vorhandenen Beweise mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden können, dass es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommen wird.