5.6 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Raub ein schweres Vermögensdelikt darstellt, welches erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes sein kann, und dass sich die zu verlangenden Vortaten auch aus noch hängigen Strafverfahren ergeben können. Dies indes nur, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat, was bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage der Fall ist (vgl. E. 5.1 ff.