7.3.3 explizit offen gelassen habe. Das Vorstrafenerfordernis sei weder hinsichtlich des Vorwurfs vom 1. März 2021 noch hinsichtlich desjenigen vom 19. September 2022 erfüllt. Zudem könne ihm keine ungünstige – und schon gar keine sehr ungünstige – Prognose gestellt werden. 5.6 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.