Indem das Zwangsmassnahmengericht diesen Umstand nicht würdige, verfalle es in Willkür. Betreffend den Vorfall vom 19. September 2022 erkenne das Zwangsmassnahmengericht eine erdrückende Beweislage einzig hinsichtlich der Schubser. Derartige Schubser, welche maximal eine Tätlichkeit darstellen würden, könnten die Sicherheit anderer nicht erheblich gefährden. Insofern widerspreche sich das Zwangsmassnahmengericht, wenn es unter Ziff. 7.4 die Verwendung eines Messers als gegeben erachte, obwohl es den Einsatz in Ziff. 7.3.3 explizit offen gelassen habe.