7.4.1 Die noch offenen rund 290 Anzeigen (vgl. Auszug aus der Applikation «Tribuna» betreffend der offenen Verfahren des Beschuldigten beim fallführenden Staatsanwalt) sowie die unter Ziff. 2 ff. der Anklageschrift vom 31. August 2022 angeklagten Delikte müssen Zwecks Prüfung des Vortatenerfordernisses grundsätzlich ausser Betracht fallen, zumal es sich bei den geschädigten Personen grossmehrheitlich um juristische Personen handelt und nicht ersichtlich ist, dass diese die Handlungen des Beschuldigten besonders hart resp. in gleicher Intensität wie ein Gewaltdelikt treffen würden. 7.4.2