Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit am 1. März 2021 und am 19. September 2022 jeweils einen räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) begangen hat. Da sich die beiden Vortaten gegen die gleichen Rechtsgüter richten, ist das Vortatenerfordernis erfüllt.