__ glaubhaften Geständnis des Beschuldigten beruht, kann auch der Vorfall vom 19. September 2022 im Rahmen der Prüfung des Vortatenerfordernisses berücksichtigt werden. Ob aufgrund der überzeugenden Aussagen von Frau D.________ auch in Bezug auf die durch die Verwendung eines aufgeklappten Messers einhergehende Drohung eine erdrückende Beweislage besteht, kann bei diesem Ergebnis grundsätzlich offen gelassen werden. 7.3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit am 1. März 2021 und am 19. September 2022 jeweils einen räuberischen Diebstahl (Art.