In Bezug auf den Vorfall vom 19. September 2022 kann vollumfänglich auf E. 6.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Diebstahl sowie die Einwirkung auf die physische Integrität von Frau D.________ zwecks Beutesicherung geständig. Währen der erste Schubser für sich alleine gesehen wohl keine genügende Nötigungshandlung darstellen dürfte, erscheint die Grenze spätestens mit dem zweiten und dritten Wegstossen überschritten, zumal Frau D.________ zumindest bei drittem Mal nahezu umgefallen ist. Dies scheint auch die amtliche Verteidigung in ihrer Stellungnahme anzuerkennen.