7 port vom 21.07.2021 S. 3). Dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handelt, ergibt sich im Übrigen aus Aussagen einer damals involvierten Polizistin (Protokoll EV G.________ Z. 42 ff.). Es kann damit auch mit Blick auf die Identität der Täterschaft von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden. 7.3.3 In Bezug auf den Vorfall vom 19. September 2022 kann vollumfänglich auf E. 6.3 hiervor verwiesen werden.