__ 05.05.2022 Z. 34-49, Z. 75 ff.). Die kongruenten Aussagen der involvierten Personen werden sodann durch die spärlichen Aussagen des Beschuldigten nicht entkräftet. Insofern kann in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt von einer erdrückenden Beweislast ausgegangen werden. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint auch die von der Staatsanwaltschaft vertretene Subsumtion unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als hinreichend wahrscheinlich, zumal der Täter zwecks Beutesicherung mit zunehmender und zuletzt erheblicher Intensität auf die physische Integrität von Frau F.__