7.3 7.3.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr (recte: 2020) wegen mehrfachen Hausfriedensbruch sowie mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl) zu Geldstrafen verurteilt. Beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich zwar um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Jedoch wird durch den Hausfriedensbruch gewöhnlich nicht die Sicherheit Dritter gefährdet. Zu prüfen ist daher, ob sich das Vortatenerfordernis aus den Vorwürfen des Raubes vom 1. März 2021 und des Raubes vom 19. September 2022 ergibt.