Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen räuberischen Diebstahls unter Verwendung eines Messers zu Recht bejaht. Ob auch ein dringender Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs besteht, wird – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht – offen gelassen.