Dass er diese eingeräumt hat, nicht indes den Messereinsatz, spricht unter diesen Umständen nicht dafür, von seiner Version auszugehen. Der Beschwerdeführer übergab der Kantonspolizei Bern denn auch anlässlich seiner Anhaltung kurze Zeit nach dem Vorfall u.a. vierzehn Taschenmesser, welche gemäss den späteren polizeilichen Abklärungen aus dem Warenhaus Loeb stammen sollen. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen räuberischen Diebstahls unter Verwendung eines Messers zu Recht bejaht.