5 vermögen die Aussagen von D.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Einsatz eines Messers hat – wie es auch dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte – eine andere Qualität als Schubser. Dass er diese eingeräumt hat, nicht indes den Messereinsatz, spricht unter diesen Umständen nicht dafür, von seiner Version auszugehen.