Gestützt auf die Aussagen von D.________ ist bei einer summarischen Prüfung im vorliegend frühen Verfahrensstadium zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkäuferin nicht nur drei Mal mit zunehmender Intensität weggeschubst hat, wie er es implizit bestätigte, sondern zuletzt auch ein Messer mit einer ca. 4-5 cm langen Klinge aufgeklappt und in Richtung von D.________ und dem derzeit noch unbekannten Passanten gerichtet hat.