Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen wurde, ist aufgrund der – im Gegensatz zu den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen der Verkäuferin D.________ – spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 20. September 2022 davon auszugehen, dass er die Aussagen von D.________ im Kern anerkennt. Vom Beschwerdeführer wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass er am 19. September 2022 Kleidungsstücke aus dem Verkaufsgeschäft entwendet hat und er räumte implizit ein, dass es möglich sei, dass er die Verkäuferin danach mehrmals weggeschubst habe. Gestützt auf die Aussagen von D.___