Zur Begründung wird auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 21. September 2022 verwiesen. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen wurde, ist aufgrund der – im Gegensatz zu den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen der Verkäuferin D.________ – spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 20. September 2022 davon auszugehen, dass er die Aussagen von D.________ im Kern anerkennt.