Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2, 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer.