geschubst habe, sondern zuletzt auch ein kleines Messer (mutmasslich ein Klappoder Sackmesser) aufgeklappt und in Richtung der involvierten Personen verwendet und so D.________ sowie den (aktuell) unbekannten Passanten definitiv von der weiteren Verfolgung abgehalten habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb D.________ den Beschwerdeführer mit dem behaupteten und plastisch geschilderten Einsatz des Messers zu Unrecht belasten sollte. 4.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er bringt einzig vor, er sei betreffend den Vorfall vom 19. Sep-