Hingegen bestritt er, die Verkäuferin oder den Passanten mit einem Messer bedroht zu haben (vgl. Z. 36 und 78 des Protokolls). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen räuberischen Diebstahls mit folgender Begründung: Aufgrund der vergleichsweise spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers müsse aktuell davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von D.________ im Kern anerkenne.