4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) dringend verdächtigt. Er soll am Vormittag des 19. September 2022 im Einkaufsladen «J.________» im K.________(Ortschaft)