Dem Beschwerdeführer kann angesichts dieser Ausführungen nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass es das Zwangsmassnahmengericht unterlassen habe, sich betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zur Rückfallprognose zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung ist vorliegend nicht auszumachen.