Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsanforderungen. Aus E. 7.2.4 des angefochtenen Entscheides geht klar hervor, was die massgeblichen Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind. Zudem führte das Zwangsmassnahmengericht in E. 7.4.3 des angefochtenen Entscheides Folgendes aus: Der Beschuldigte hat anlässlich der Hafteröffnung eingestanden, dass er regelmässig Diebstähle begeht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er täglich lediglich CHF 35.00 erhält, jedoch täglich zwischen CHF 60.00 und CHF 70.00 benötigt […].